Trotzdem bleibt es oft bei einem großen Vorteil durch das Ehegattensplitting. Ausgegangen wird beim Splittingtarif nämlich von einem Haushalt, sodass das gemeinsame Einkommen der Associate für die Bestimmung der Höhe der Einkommensteuer zunächst addiert und – unabhängig vom tatsächlichen Anteil jedes Ehepartners – anschließend wieder halbiert wird. Beide zahlen die Einkommensteuer somit zu gleichen Teilen. Geregelt ist das in §32a (5) des deutschen Einkommensteuergesetzes. Darin heißt es: „Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).“